Neue Rauchwarnmelderpflicht auch für Bestandsbauten in Sachsen

Die Sächsische Bauordnung wurde in 2022 dahingehend geändert, dass nunmehr auch für Bestandsbauten die Pflicht zur Nachrüstung mit Rauchwarn­meldern besteht.

Gemäß § 47 Absatz 4

„Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und ange­messene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits beste­hender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.“

SAXSECURE Sicherheitsberatung verfügt über die erforderliche Fachkunde (Q-Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder gem. DIN 14676) um Planung, Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern zu realisieren.

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